Regelbedarfsstufen: Alter, Haushalt und Wohnform entscheiden

Die Stufe ist der Ausgangspunkt der Berechnung

Der Regelbedarf bildet den pauschalen Lebensunterhalt ab. Welche Regelbedarfsstufe gilt, entscheidet sich nicht allein danach, ob jemand eigenes Einkommen hat oder Leistungen beim Jobcenter beantragt. Ausschlaggebend sind vor allem Alter, Stellung im Haushalt und Wohnform. Die Stufe wirkt sich auf die gesamte Berechnung aus: Hinzukommen können anerkannte Mehrbedarfe sowie Kosten für Unterkunft und Heizung. Anrechenbares Einkommen und verwertbares Vermögen werden nach den geltenden Regeln berücksichtigt. Ob daraus eine Zahlung folgt, entscheidet die zuständige Stelle durch Bescheid.

Vor der Berechnung muss die Haushaltsrolle feststehen

Zuerst wird die Haushaltskonstellation anhand vollständiger Angaben geklärt. Danach lässt sich die passende Regelbedarfsstufe einordnen. Mit Bürgergeld-Rechner lässt sich anschließend eine unverbindliche Orientierung zum Regelbedarf gewinnen. Die zuständige Stelle prüft die persönlichen Verhältnisse und Nachweise verbindlich. Ein Ergebnis aus dem Internet ist deshalb nicht mit einer Entscheidung gleichzusetzen. Es kann insbesondere nicht abschließend bewerten, welche Wohnform rechtlich vorliegt, ob besondere Umstände anerkannt werden oder welches Einkommen zu berücksichtigen ist.

Erwachsene allein oder in Partnerschaft

Für eine alleinstehende erwachsene Person gilt grundsätzlich eine andere Stufe als für eine erwachsene Person, die mit einem Partner oder einer Partnerin in gemeinsamer Haushalts- und Lebensführung lebt. Bei Paaren wird die Einordnung nicht dadurch aufgehoben, dass nur eine Person den Antrag stellt. Entscheidend ist vielmehr, wie die gemeinsame Lebenssituation für die Leistungsberechnung bewertet wird. Eine gemeinsame Adresse beantwortet diese Frage nicht automatisch; ebenso wenig reicht die Selbstbezeichnung als Paar allein für jede Entscheidung aus.

Junge Erwachsene im Elternhaushalt

Das Alter kann die Stufe auch nach der Volljährigkeit beeinflussen. Junge Erwachsene, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, werden nicht ohne Weiteres wie alleinstehende Erwachsene behandelt. Für die Einordnung kommt es auf die gesetzlich vorgesehene Altersgruppe und die tatsächliche Wohnsituation an. Bei Kindern wechseln die Stufen mit dem Alter: Es gibt eine Gruppe für die frühe Kindheit, eine für das schulpflichtige Alter und eine für Jugendliche bis zur Volljährigkeit. Der maßgebliche Geburtstag kann daher den Berechnungszeitraum verändern.

Wohnen in einer Einrichtung

Eine stationäre Unterbringung oder eine vergleichbare besondere Wohnform kann zu einer abweichenden Einordnung führen. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Gebäudes, sondern die konkrete rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung. Werden dort bestimmte Leistungen bereits bereitgestellt, kann sich außerdem ändern, welche Bedarfe außerhalb der Einrichtung noch berücksichtigt werden. Die Einordnung verlangt deshalb Angaben des Trägers und eine Prüfung durch die zuständige Behörde. Ein allgemeiner Rechner kann diese Einzelheiten nur eingeschränkt abbilden.

Welche Angaben vor dem Bescheid geprüft werden

Für die Zuordnung sollten die Angaben zu allen betroffenen Personen vollständig und belegbar sein. Relevant sind insbesondere:

  • Alter und Geburtstag jeder Person
  • Rolle im Haushalt, etwa alleinstehend, Partnerschaft oder Elternhaushalt
  • tatsächliche Wohnform und mögliche Unterbringung in einer Einrichtung
  • Betreuung von Kindern und andere besondere persönliche Umstände
  • Beginn und Ende einer Veränderung, die die Einstufung beeinflussen könnte

Die Behörde entscheidet danach, welche Regelbedarfsstufe für den jeweiligen Zeitraum gilt und welche weiteren Positionen hinzukommen. Der geltende Wert steht im Bescheid oder ist bei der zuständigen Stelle zu erfragen; fortgeschriebene Beträge sollten nicht aus älteren Tabellen übernommen werden. Wenn Alter, Haushalt oder Wohnform im Bescheid falsch eingeordnet sind, ist die Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich. Bei existenzieller Notlage, drohendem Wohnungsverlust oder einer Energiesperre sollte zusätzlich rasch eine unabhängige Sozialberatung, ein Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratung eingeschaltet werden.